Haus- und Badeordnung Fjordarium

Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH

1. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb


§ 1 Zweck der Haus‐ und Badeordnung
Die Haus‐ und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH ‐Fjordarium‐. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Mit der Haus‐ und Badeordnung sollen sämtliche Geschlechter angesprochen werden.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus‐ und Badeordnung
(1) Die Haus‐ und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus‐ und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts‐/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3) Sofern eine Videoüberwachung erfolgt, ist dies nur in gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereichen des Betriebes aus Gründen der Sicherheit der Fall. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Haus‐ und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul‐ und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus‐ und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Der Kartenverkauf wird eine Stunde vor dem täglichen Betriebsschluss eingestellt.
(3) Die Badezone/das Saunabad ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeiten ist das Gebäude zu verlassen.
(4) Für die Durchführung des Schul‐ und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebenen Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(8) Das Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(9) Der Wert erworbener Gutscheine wird nicht ausgezahlt.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Die erworbenen Einzelkarten gelten nur für eine einmalige Benutzung am Tag des Kaufs. Durch Verlassen des Bades erlischt die Gültigkeit der Karte, der Nutzer ist danach nicht mehr zum Eintritt mit dieser Karte berechtigt.
(4) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände:
a) Schwimmbadeintritt‐Chipcoin (nur für Schwimmbadgäste)
b) Schrankschlüssel (nur für Schwimmbadgäste)
c) Saunaeintritt‐Chipcoin (nur für Saunagäste)
d) auf Wunsch und nach Hinterlegen eines Pfandes (20,00 EUR): Bademantel (nur für Saunagäste)
e) auf Wunsch und nach Hinterlegen eines Pfandes (10,00 EUR): Liegetuch/Handtuch (nur für Saunagäste)
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(5) Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Begleitung einer rettungsfähigen Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
(6) Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 8 und 14 Jahren ohne Begleitung einer rettungsfähigen Begleitperson müssen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen.
(7) Kinder im Alter von 8 bis 10 ist der Aufenthalt ohne Begleitung einer geeigneten, volljährigen Begleitperson im Bad bis maximal 18:00 Uhr gestattet.
(8) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(9) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Leihartikel oder sonstiges Inventar dürfen nicht aus dem jeweiligen Bereich des Bades entfernt werden und sind am Ende der Besuchszeit zurückzugeben.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton‐ oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien in nicht ausgewiesenen Bereichen zu benutzen. Belästigungen gegenüber den übrigen Nutzern sind stets zu vermeiden.
(6) Das Fotografieren und Filmen ist im gesamten Sauna‐ und Badbereich nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport‐ und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im gesamten Sauna‐ und Badbereich untersagt. Der Verzehr von im Fjordarium erworbenen Speisen und Getränken ist in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(13) Fundsachen sind dem Personal unverzüglich zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(16) Wechselkabinen dienen nur zum An‐ und Auskleiden. Zur Aufbewahrung der Garderobe sind die vorhandenen Garderobenschränke zu benutzen.

§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenständeübernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a) Schwimmbadeintritt‐Chipcoin (nur für Schwimmbadgäste): 10,00 EUR
b) Schrankschlüssel (nur für Schwimmbadgäste): 35,00 EUR
c) Saunaeintritt‐Chipcoin (nur für Saunagäste): 40,00 EUR
d) Bademantel (nur für Saunagäste): 20,00 EUR
e) Liegetuch (nur für Saunagäste): 10,00 EUR
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Sorge‐ und Aufsichtspflichten für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegen nicht beim Betreiber, sondern grundsätzlich bei den Eltern, Sorgeberechtigten oder Betreuern (auch z.B. bei Gruppen). Deren gesetzliche Aufsichts‐ und Fürsorgepflichten bestehen uneingeschränkt neben der Wasseraufsichtspflicht des Betreibers.
(7) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person die Sprunganlage betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport‐ und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(10) Nichtschwimmer dürfen ausschließlich Wasserflächen mit geeigneter Wassertiefe nutzen (Nichtschwimmerbecken). Flachwasserbecken haben eine abfallende Wassertiefe. Die Markierungen mit Hinweisen zur Wassertiefe am Beckenrand sind unbedingt zu beachten. Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken nur in Begleitung eines erwachsenen, geeigneten Schwimmers nutzen.

3. Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna

§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna‐Bundes e. V.
(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Personen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Saunaanlage nur in Begleitung der eines Erwachsenen gestattet. Diesen obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht ist nur gewährleistet, wenn sich die Aufsichtsperson und die Person unter 16. Jahren im selben Bereich aufhalten.
(4) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Die Erlebnisdusche und die Kaltwasserdusche sind keine Reinigungsduschen. Die Verwendung von Seife und Shampoo ist dort untersagt.
(3) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(4) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(5) Sauna‐ und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(6) In Dampf‐ und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
(7) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(8) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(9) Badeschuhe dürfen in Sauna‐ und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(10) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(11) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(12) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(13) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E‐Book‐Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
(14) Die Benutzung des Fußwärmbeckens dient der Erwärmung der Füße und der Kreislaufstabilität. Die Benutzung der Becken zur Fußreinigung ist untersagt.

§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten im Voraus klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. Im Zweifel wird dem Nutzer empfohlen den Rat eines Arztes einzuholen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna‐ und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
(4) Bestimmungen für die Nutzung des WLAN‐Hotspot

§ 11 Gegenstand der WLAN‐Nutzung
(1) Die nachfolgenden Bedingungen regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Inanspruchnahme des HotSpot der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH, im Bereich des Fjordariums. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung ist der Nutzer berechtigt, das WLAN‐Angebot der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH im Medienbereich kostenlos in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich bei diesem Service um eine zusätzliche und freiwillige Leistung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH, auf die kein verpflichtender Anspruch mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung besteht. Sollte die Nutzung des HotSpot nicht möglich sein, ist eine Kaufpreiserstattung oder –minderung ausgeschlossen. Sonstige Schadensersatzansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Der Nutzer erhält durch die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH Zugang zum Internet an dem HotSpot zum kabellosen Surfen. Mit Hilfe der WLAN‐Technologie erfolgt eine kabellose Datenübertragung zwischen dem HotSpot und dem WLAN‐fähigen Endgerät des Nutzers. Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist u. a. von der Netzauslastung, von der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters und von der Anzahl der Nutzer am jeweiligen HotSpot abhängig. Für die Nutzung des HotSpot ist ein betriebsbereites Endgerät mit einer WLAN‐fähigen Schnittstelle Voraussetzung. Weiterhin müssen ein geeignetes Betriebssystem, Web‐Browser, die aktuelle Treiber‐ Software der WLAN‐Hardware und ein entsprechendes IP‐Netzwerkprotokoll installiert sein. Ein Login ist entsprechend der Vorgaben der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH möglich.
(3) Die kabellose Datenübertragung zwischen dem HotSpot und dem WLAN‐fähigen Endgerät des Nutzers erfolgt unverschlüsselt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte unbefugt Zugriff auf die mittels WLAN zu übertragenden Daten verschaffen. Für sensible Daten sollte eine entsprechende Sicherheitssoftware (z. B. VPN‐Software) verwendet werden. Bei Inaktivität erfolgt bereits nach 15 Minuten
aus Sicherheitsgründen eine Trennung. Inaktivität liegt dann vor, wenn keine Kommunikation zwischen PC / mobilen Datengerät und dem HotSpot erfolgt. Eine Trennung des Internetzugangs nach 15 Minuten erfolgt ebenfalls, wenn die Internetverbindung nicht ordnungsgemäß beendet wird.
(4) Der Nutzer hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere
- ist der unaufgeforderte Versand von Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming) zu unterlassen.
- sind diese nicht für Versuche zum unbefugten Abruf von Informationen und Daten oder zum unbefugten Eindringen in Datennetze zu nutzen.
- dürfen keine ausführbaren Routinen (z. B. Spyware, Dialer, usw.) automatisch, unautorisiert und versteckt auf Rechner der Internet‐Nutzer übertragen werden.
b) Es dürfen keine Informationen mit rechts‐ oder sittenwidrigen Inhalten verbreitet werden. Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
c) Es obliegt dem Nutzer eine spezielle Sicherheitskonfiguration seiner Software vorzunehmen, damit die Datenübertragung vor Zugriffen Dritter geschützt ist.
d) Die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des HotSpot und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Nutzern beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung des HotSpot verbunden sind. Erkennt der Nutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH.
(5) Der Nutzer ist für die Inhalte, welche er über den HotSpot abruft, über den HotSpot einstellt oder die in irgendeiner Weise verbreitet werden, gegenüber der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH und Dritten selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH.
(6) Die Haftung der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH richtet sich nach den Regelungen des TKG. Beabsichtigt der Nutzer im Falle eines Streits mit der Schleswiger Kommunalbetriebe GmbH über die in § 47a TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu stellen. Gerichtsstand ist Schleswig. Es gilt deutsches Recht.

5. Sonstige Bestimmungen

§ 12 Sonstiges
(1) Gerichtsstand ist Schleswig, es gilt deutsches Recht.
(2) Die Haus‐ und Badeordnung tritt zum 18. Dezember 2020 in Kraft.

Hier investiert das Land Schleswig-Holstein in kommunale Schwimmsportstätten. Gefördert auf Initiative des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegentheiten.